Folgende Handlungsmaßnahmen ergeben sich aus Änderungen vom bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) bzw. zum neuen Bundesdatenschutzgesetz „BSDG (neu)“:
- Pflicht zur Schaffung eines Datenschutz-Managementsystems
- Dokumentations- und Rechenschaftspflicht
- Informationsrecht der Betroffenen
- Risiko-Folgenabschätzung und Datenschutzverstöße
- Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mögl.
- Datenportabilität
- Deutlich höhere Bußgelder
- und vieles mehr.
Diese Maßnahmen sind von einem Ein-Personen-Unternehmen ebenso einzuhalten wie von einem Konzern.