Folgende Handlungsmaßnahmen ergeben sich unter anderen aus den Änderungen vom bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) bzw. zum neuen Bundesdatenschutzgesetz „BSDG (neu)“:Diese Maßnahmen sind von einem Ein-Personen-Unternehmen ebenso einzuhalten wie von einem Konzern.