Folgende Handlungsmaßnahmen ergeben sich unter anderen aus den Änderungen vom bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) bzw. zum neuen Bundesdatenschutzgesetz „BSDG (neu)“:
Pflicht zur Schaffung eines Datenschutz-Managementsystems
Dokumentations- und Rechenschaftspflicht
Informationsrecht der Betroffenen
Risiko-Folgenabschätzung und Datenschutzverstöße
möglicherweise Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Datenportabilität
Deutlich höhere Bußgelder
Und vieles mehr.
Diese Maßnahmen sind von einem Ein-Personen-Unternehmen ebenso einzuhalten wie von einem Konzern.